Zeitlich befristeter Entfall der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr ab 1. April 2024

Der Nationalrat hat in der Sitzung am 20.3.2024 einen temporären Entfall der Grundbucheintragungsgebühr und der Pfandrechtseintragungsgebühr beschlossen. 

Unter folgenden Voraussetzungen entfällt die Gebühr bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,--:

  1. Die neu gebaute oder angeschaffte Liegenschaft muss entgeltlich erworben werden. Die Gebührenbefreiung gilt also nicht, wenn die Liegenschaft geschenkt oder vererbt wurde. 
  2. Die Immobilie muss selbst genutzt werden und einem dringenden Wohnbedürfnis dienen. Diese Voraussetzung ist beispielsweise durch Vorlage einer Meldebestätigung dem Grundbuchgericht nachzuweisen. Daraus ergibt sich auch, dass es sich beim Erwerber um eine natürliche Person handeln muss.
  3. Das entgeltliche Rechtsgeschäft muss nach dem 31. März abgeschlossen werden. 
  4. Der Antrag auf Grundbucheintragung darf erst nach dem 30.06.2024, aber vor dem 1.07.2026 erfolgen.

Die Gebührenbefreiung steht nurbis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,-- zu. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten sind zusammenzurechnen und der Finanzierungsbetrag muss zu 90% für den Kauf oder die Sanierung der erworbenen Liegenschaft verwendet werden. Liegt der Kaufpreis über EUR 500.000,-- ist für den diesen Betrag übersteigenden Kaufpreis eine Eintragungsgebühr zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung (also auch nicht für den Teil unter EUR 500.000,--). 

Achtung: Die Gebührenbefreiung kann nachträglich wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren das Eigentumsrecht aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis nicht mehr vorhanden ist. Treten diese Umstände ein, so ist dem Grundbuchsgericht binnen einem Monat Meldung zu erstatten und die Gebühren sind nachträglich zu entrichten.

Zeitlich befristeter Entfall der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühr ab 1. April 2024

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