Das Kaufanbot – Achtung Falle!

Ein Kaufanbot ist eine verbindliche Kaufzusage unter bestimmten Konditionen.

Potentielle Käufer sollten sich deshalb bewusst sein, dass mit Abgabe eines verbindlichen Angebotes, die Immobilie zwar noch nicht formell gekauft wird, da in Österreich der Kauf erst mit der Eintragung ins Grundbuch perfekt wird, aber es besteht ab Annahme des Angebotes durch den Verkäufer die rechtliche Verpflichtung des Käufers die Immobilie zu erwerben - und zwar zu jenen Bedingungen, wie sie im Angebot festgelegt wurden.

Ich empfehle daher dringend, vor Unterfertigung eines Kaufanbotes meine Checkliste für den Immobilienkauf durchzulesen und darauf zu bestehen, dass das Kaufanbot alle für den Erwerb der Immobilie wesentlichen Punkte enthält.

Folgende wesentliche Punkte, sollten jedenfalls abgedeckt sein:

  • Der Kaufpreis (vergessen Sie dabei nicht, dass Sie auch Grunderwerbsteuer (derzeit 3,5 %) und Eintragungsgebühren (derzeit 1,1 %) zu zahlen haben) und ob Umsatzsteuer für die Wohnung zu zahlen ist;
  • Die Lastenfreiheit (es wird weder eine Hypothek übernommen, noch ist die Wohnung bereits vermietet oder mit einem Wohnrecht belastet) der Wohnung bzw. des Kaufgegenstands oder gegebenenfalls, welche Belastungen Sie übernehmen;
  • Welcher Anwalt oder Notar wird zum Vertragsverfasser und Treuhänder bestellt, und wer hat die anfallenden Kosten zu tragen; wie hoch sind die Kosten des Vertragsverfassers;
  • Wer zahlt einen allenfalls tätigen Makler und welche Kosten fallen dafür an
  • Gegebenenfalls das Prozedere der Kaufvertragsabwicklung (wann wird der Kaufvertrag unterschrieben, wann wird gezahlt, wann soll die Übergabe stattfinden);
  • Formulierung einer üblichen Gewährleistungsregelung (oftmals wird von Verkäuferseite versucht jegliche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche auszuschließen);
  • Die zeitliche Befristung des Kaufanbotes selbst;
  • Eine allenfalls notwendige Bedingung (etwa die Finanzierungszusage durch die kreditgewährende Bank oder die Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde).

 

Generell ist zu empfehlen, bereits schon vor der Unterfertigung des Kaufanbotes einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Prüfung desselben zu beauftragen. Dieser Rechtsanwalt kann im Kaufanbot allenfalls auch gleich als Vertragserrichter und Treuhänder angeführt werden. 

 

Das Kaufanbot – Achtung Falle!

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