Die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers sind:
- schriftlicher, mündlicher oder zumindest konkludenter Maklervertrag
- verdienstliche Tätigkeit / Namhaftmachung
- Kausalität / Adäquanz
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Die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers sind:
Namhaftmachung ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss. Der namhaft Gemachte muss soweit individualisiert werden, dass sich der Auftraggeber mit ihm in Verbindung setzen kann. Eine ausdrückliche Namensbenennung muss nicht in jedem Fall erfolgen, die Individualisierung kann auch auf andere Weise geschehen.
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